Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. BERNA Kühlanlagen GmbH Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der BERNA Kühlanlagen GmbH
I. Grundsätzliches
1. Für sämtliche Geschäfte gelten die nachstehenden Verkaufs-und Lieferbedingungen. Mündliche, telefonische und mit Vertretern getroffenen Vereinbarungen, sowie alle Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt sind. Früher getroffene Vereinbarungen werden durch diese Bedingungen aufgehoben. Durch Abänderung einzelner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt.
2. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende und abweichende Bestimmungen des Auf-tragsgebers werden nicht anerkannt, soweit deren Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit den Auftraggebern.
II. Leistungsbedingungen
1. Die in den Angeboten unterbreiteten Konditionen sind 14 Tage ab Angebotsdatum verbindlich. Sofern die Einkaufspreise der Lieferanten der Auftragnehmerin sich unerwartet erhöhen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, dem Auftraggeber ein neues Angebot mit angepassten Preisen zu unterbreiten und ist nicht mehr an das alte Angebot gebunden.
2. Die mit den Kunden vereinbarten Sonderkonditionen oder Sonderaufträge, welche nicht dem üblichen Angebotsspektrum der Auftragnehmerin entsprechen, benötigen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Auftragnehmerin.
3. Die Einholung erforderlicher Betriebsgenehmigungen der Anlagen obliegen dem Auftraggeber.
4. Erfüllungsort ist der Firmensitz der Auftragnehmerin. Bei Lieferung mit Montage gilt als Erfüllungsort der Ort, wo die Montageleistung erbracht wird. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten der Auftragnehmerin, spätestens jedoch mit Verlassens der Ware aus dem Werk oder Lager die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, welche nicht die Auftragnehmerin zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung, des Untergangs, des Diebstahls oder gleichartiger Ereignisse gehen mit Anlieferung auf den Auftraggeber über.
5. Verändert der Auftraggeber die Versandpositionen, so hat er die daraus entstehenden Mehrkosten zu erstatten.
6. Eine vertraglich vereinbarte Leistungsfrist beginnt erst, wenn vom Auftraggeber alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden und bei der Auftraggeberin eingegangen sind. Termine gelten bis zur Lieferung der Unterlagen als nicht verbindlich.
7. Lieferung- und Leistungsbehinderungen, welche aufgrund von
höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen eintreten, welche die Lieferung
wesentlich erschweren oder verhindern und welche nicht von der Auftragnehmerin
zu vertreten sind, können nicht zu deren Lasten geltend gemacht werden. Die
Auftragnehmerin ist verpflichtet, unverzüglich mit Kenntniserlangung der
Verzögerung dem Auftraggeber diese mitzuteilen. Dauert die Behinderung länger
als 3 Monate an, kann jeder der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
8. Der notwendige Zeitaufwand, welcher für Anfahrten entsteht, ist als Montagezeit durch den Auftraggeber zu vergüten. Dient eine Fahrt mehreren Aufträgen, so sind die entsprechenden Fahrt und Wegekosten nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Aufträge entstanden wäre.
9. Warte- und Ausfallzeiten sind durch den Auftraggeber zu tragen, soweit diese nicht durch die Auftragnehmerin verursacht werden.
10. Müssen auf Wunsch des Auftraggebers Über-, Nacht-, Feiertags- oder Sonntagsstunden erbracht werden, so werden für diese Arbeitsstunden die branchenüblichen Prozentzuschläge berechnet. Die Höhen der Zuschläge werden dem Auftraggeber mitgeteilt.
11. Für Arbeitsstunden mit Fräs-, Brech- und Bohrmaschinen, Vakuumpumpen und Schussapparaten sowie den Einsatz von Vakuumpumpen, Lecksuchgeräten, herstellerspezifischer Servicesoftware und Datenfernüberwachung berechnet die Auftragnehmerin eine zusätzliche Pauschale. Die Höhe der Pauschale wird mit der Auftragnehmerin separat vereinbart.
12. Sofern ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann ist der Auftraggeber dennoch zur Zahlung des entstandenen Aufwandes verpflichtet, wenn
· der beanstandete Fehler in der Überprüfung nicht aufgetreten ist;
· ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist;
· der Kunde durch eigenes Verschulden nicht zum vereinbarten Termin anwesend war;
· der Auftrag während der Ausführung zurückgezogen wurde;
· eine Vorführung und Unterweisung des Kunden in der Bedienung der Ware notwendig war
· der Auftraggeber nach Fehlerfeststellung eine Reparatur durch den Auftragnehmer ablehnt.
III. Gewährleistung und Haftung
1. Ansprüche des Auftraggebers auf Grund von Sachmängeln verjähren – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften – innerhalb eines Jahres nach Auslieferung der Ware. Beinhaltet der Leistungsumfang auch die Montage der Anlage, so beginnt die Gewährleistungsfrist mit Inbetriebnahme der Anlage unabhängig hiervon, ob eine förmliche Abnahme erfolgt ist, spätestens jedoch nach 3 Monaten. Muss der Versand aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verschoben werden, beginnt die Gewährleistungsfrist 14 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet gegenüber der Auftragnehmerin den Gewährleistungsanspruch durch geeignete Dokumente darzulegen.
Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber oder sachunkundige Dritte die Anlagen erfolglos repariert oder beschädigt haben.
3. Die Gewährleistung entfällt bei Verschleiß, bei Abnutzung durch Verschleiß, für unsachgemäßen Gebrauch – insbesondere Handhabung, welche nicht der Bedienungsanleitung entspricht – für elektrische Einflüsse und für Mängel infolge von unsachgemäßer Lagerung vor der Montage durch den Auftraggeber.
4. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden durch die Auftragsneh-merin ist lediglich im Rahmen der typischerweise vorhersehbaren Schäden möglich. Eine Haftung für Bagatellschäden insbesondere für Schäden infolge von unsachgemäßen Gebrauchs sind ausgeschlossen.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Ausgleich der aufgrund des Vertrages zustehenden Forderung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt den Liefergegenstand zurückzubehalten oder heraus zu verlangen.
3. Bei Pfändungen oder anderweitigen Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen ist der Auftraggeber verpflichtet die Auftragnehmerin sofort schriftlich zu unterrichten.
4. Sofern der Auftraggeber, die Ware an einen Dritten weiterveräußert, tritt er bereits jetzt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen inkl. aller Nebenrechte gegen seine Abnehmer an die Auftragnehmerin bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen der Auftragnehmerin aus dem Vertragsverhältnis ab.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Ratenzahlungen sind grundsätzlich vor Vertragsabschluss zwischen den Vertragsparteien individuell zu vereinbaren.
2. Zahlungen haben so zu erfolgen, dass innerhalb der Zahlungsfrist der Zahlungseingang bei der Auftragnehmerin erfolgt. Die Annahme von Schecks kann durch die Auftragsnehmerin abgelehnt werden und wird im Falle der Annahme nur erfüllungshalber akzeptiert.
3. Sofern der Auftraggeber in Verzug gerät ist er zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
4. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von der Auftrags-nehmerin nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
VI. Gerichtsstand
Der Gerichtstand ist Zwickau.